Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der NewGround Law B.V.

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle der NewGround Law B.V. (nachstehend „NewGround Law“) erteilten Aufträge sowie auf alle darauf folgenden, daraus erwachsenden und/oder damit zusammenhängenden Dienste von NewGround Law für den Auftraggeber.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle (juristischen) Personen, die für NewGround Law tätig sind bzw. waren, und für alle (juristischen) Personen, für deren Tun oder Unterlassen NewGround Law haften könnte. Nicht nur NewGround Law, sondern auch alle (juristischen) Personen, die bei der Ausführung eines Auftrages des Auftraggebers eingesetzt werden, können sich auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen.
  3. Alle Aufträge werden ausschließlich von NewGround Law angenommen und ausgeführt, auch wenn ausdrücklich oder stillschweigend beabsichtigt ist, dass ein Auftrag von einer bestimmten Person ausgeführt werden soll. Die Anwendung von Buch 7 Artikel 404 niederländisches BGB [BW], das eine Regelung für den letztgenannten Fall enthält, sowie von Buch 7 Artikel 407 Absatz 2 BW, das eine gesamtschuldnerische Haftung vorsieht, wenn zwei oder mehr Personen ein Auftrag erteilt wird, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Im Falle einer vermeintlichen Haftung bei der Ausführung eines Auftrages des Auftraggebers verpflichtet sich der Auftraggeber, ausschließlich NewGround Law zu belangen.
  4. Tritt bei der Ausführung eines Auftrages eines Auftraggebers oder sonst ein haftungsbegründendes Ereignis ein, ist die Haftung auf die Beträge beschränkt, die gemäß der von NewGround Law abgeschlossenen Berufshaftungsversicherung und/oder Betriebshaftungsversicherung von der Versicherungsgesellschaft ausgezahlt werden, inklusive der Selbstbeteiligung von NewGround Law. Unter einem Ereignis im Sinne des vorigen Satzes wird auch ein Unterlassen verstanden.
  5. Wenn die Haftung von einem Gericht unwiderruflich festgestellt worden ist, die Versicherungsgesellschaft jedoch dennoch aus irgendeinem Grund die Auszahlung gemäß der Versicherung nach Artikel 4 nicht vornimmt, ist jedwede Haftung auf den in der betreffenden Sache im Kalenderjahr des haftungsbegründenden Handelns von NewGround Law in Rechnung gestellten Betrag (inklusive Umsatzsteuer) bis zu einem Höchstbetrag von 150.000,00 € beschränkt.
  6. NewGround Law berät sich bei der Hinzuziehung von Dritten zwecks Ausführung eines Auftrages vorher so viel wie möglich mit dem Auftraggeber und lässt auf jeden Fall bei der Auswahl der Dritten die erforderliche Sorgfalt walten. NewGround Law haftet nicht für Pflichtverletzungen der von ihr hinzugezogenen Dritten. NewGround Law wird vom Auftraggeber ermächtigt, Bedingungen, unter anderem etwaige Haftungsbeschränkungen, von Dritten im Namen des Auftraggebers anzunehmen. Jedwede Haftung von NewGround Law für eine Pflichtverletzung eines Dritten ist auf den Betrag beschränkt, den der Auftraggeber im Falle eines unmittelbaren Anspruchs gegenüber dem Dritten hätte empfangen können, zumindest beschränkt gemäß Artikel 4 und 5.
  7. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen wird das Honorar anhand der geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit den jährlich von NewGround Law festzusetzenden Stundensätzen berechnet. Die von NewGround Law für den Auftraggeber gezahlten Kosten werden separat in Rechnung gestellt. Zur Deckung der allgemeinen Kanzleikosten (wie Portogebühren, Telefon-, Telefax- und Kopierkosten u. Ä.) wird ein Prozentsatz des Honorars in Rechnung gestellt. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
  8. Die Dienste werden dem Auftraggeber grundsätzlich monatlich in Rechnung gestellt, wobei die Zahlungsfrist für Rechnungen 14 Tage nach dem Rechnungsdatum beträgt. Zahlung erfolgt gemäß Rechnung. Bei Nichtzahlung innerhalb von 30 Tagen ist der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug, und es sind die gesetzlichen Zinsen zu zahlen. Die Kosten der Beitreibungsmaßnahmen verstehen sich zulasten des Auftraggebers gemäß dem Satz der niederländischen Anwaltskammer [Nederlandse Orde van Advocaten]. NewGround Law ist stets berechtigt, vor oder zur Fortsetzung der Erbringung der Dienste vom Auftraggeber einen oder mehrere verrechenbare Vorschüsse zu verlangen. Bei nicht fristgemäßer Zahlung ist NewGround Law nach vorheriger Ankündigung berechtigt, ihre Dienste nicht in Angriff zu nehmen, auszusetzen oder einzustellen.
  9. NewGround Law ist nur berechtigt, die ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen sowie andere Daten und Informationen, von denen NewGround Law bei der Ausführung des Auftrages Kenntnis genommen hat, für den Zweck anzuwenden, für den die Informationen erteilt oder erlangt worden sind. Ausnahmsweise dürfen NewGround Law und/oder (juristische) Personen, die für NewGround Law tätig sind bzw. waren, diese Informationen in gegen sie geführten Disziplinar-, Strafrechts-, Zivilrechts- oder Verwaltungsrechtverfahren benutzen, in denen die Informationen von Bedeutung sein können; gleiches gilt, wenn die Informationen diese Verfahren vermeiden können.
  10. Auf das Rechtsverhältnis zwischen NewGround Law und dem Auftraggeber findet niederländisches Recht Anwendung. Nur die niederländischen Gerichte sind für Streitigkeiten zwischen NewGround Law und dem Auftraggeber zuständig, unbeschadet der Zuständigkeit des zuständigen Organs der niederländischen Anwaltskammer. Auf die Dienste von NewGround Law in Bezug auf die Anwaltschaft findet eine Beschwerderegelung Anwendung, deren Inhalt in der beigefügten Anlage enthalten ist.
  11. Der Text der niederländischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat Vorrang vor dem englischen Text..
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